Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie mit anderen Staaten umzugehen ist, wenn eine Abfallbehandlungsanlage in Österreich möglicherweise Auswirkungen auf deren Umwelt hat oder wenn ein anderer Staat diesbezüglich ein Ersuchen stellt. Es geht darum, Informationen auszutauschen und die Beteiligung des betroffenen Staates am Genehmigungsverfahren zu ermöglichen.
Was es regelt
- Die Benachrichtigung anderer Staaten über Vorhaben, die grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben könnten.
- Die Übermittlung von Informationen und Antragsunterlagen an betroffene Staaten.
- Die Möglichkeit für andere Staaten, am Genehmigungsverfahren teilzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.
- Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung.
Wen es betrifft
- Den Landeshauptmann, der für die Benachrichtigung und den Informationsaustausch zuständig ist.
- Andere Staaten, deren Umwelt von einer Abfallbehandlungsanlage betroffen sein könnte oder die ein Ersuchen stellen.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann muss einen anderen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das Vorhaben benachrichtigen, wenn erhebliche Umweltauswirkungen möglich sind oder ein Ersuchen vorliegt.
- Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und den Ablauf des Genehmigungsverfahrens müssen erteilt werden.
- Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, um mitzuteilen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
- Für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gelten die Regelungen nur nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 29cArtikel eins, Paragraph 29 c
Inkrafttretensdatum01.09.2000
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGrenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage§ 29c.Paragraph 29 c,
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer eins
die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oderdie Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
2.Ziffer 2
ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(2)Absatz 2,Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.Will der Staat (Absatz eins,) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, oder Paragraphen 30 b, Absatz eins und 29 b Absatz 4,) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.Die Absatz eins und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(5)Absatz 5,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR40011273
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.