Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überwachung von Deponien, um sicherzustellen, dass sie gemäß den Genehmigungen errichtet und betrieben werden. Es legt fest, wie die Behörde die Einhaltung der Vorschriften überprüft und welche Maßnahmen bei Mängeln oder Nichteinhaltung ergriffen werden.
Was es regelt
- Die Überprüfung von Deponien oder Deponieabschnitten nach deren Errichtung und vor der Einbringung von Abfällen.
- Die Überprüfung von Maßnahmen bei der Stilllegung des Deponiebetriebs.
- Die Bestellung einer Deponieaufsicht zur regelmäßigen Kontrolle der Deponien.
- Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen, einschließlich des Verbots der Abfalleinbringung oder der Schließung der Deponie.
Wen es betrifft
- Die Behörde, die für die Überprüfung und Aufsicht von Deponien zuständig ist.
- Antragsteller und Inhaber von Deponien.
- Personen, die von Abweichungen in ihren Rechten betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Behörde muss die Übereinstimmung der Deponie mit der Genehmigung vor der Abfalleinbringung prüfen.
- Mängel oder Abweichungen müssen behoben werden, bevor Abfälle eingebracht werden dürfen.
- Eine Deponieaufsicht muss bestellt werden, die jährlich an die Behörde berichtet.
- Bei Nichteinhaltung von Auflagen kann die Behörde ein vorübergehendes Verbot der Abfalleinbringung oder die Schließung der Deponie anordnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 63Paragraph 63
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextZusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)Absatz 2,Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, von der Behörde zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.Unbeschadet des Paragraph 79, hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032874
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.