Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen. Es zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu verbessern.
Was es regelt
- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen.
- Umgang mit Geldwäsche, einschließlich Steuerbetrug und gewerbsmäßigem Schmuggel als zugrunde liegende Taten.
- Nutzung von Informationen, die im Rahmen von Geldwäsche-Ersuchen erhalten wurden.
- Mögliche Teilnahme der Schweiz an Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Hellenische Republik, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich).
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und den genannten Vertragsparteien ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
- Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens umfasst Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizerischem Recht als zugrunde liegende Taten für Geldwäsche.
- Informationen aus Geldwäsche-Ersuchen dürfen nicht in Verfahren gegen schweizerische Personen verwendet werden, wenn alle Tathandlungen ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.
- Die Schweiz möchte die Möglichkeit einer Teilnahme an Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz prüfen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextSCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
einerseits und
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
andererseits,
die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
1.Ziffer eins
Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche *),
2.Ziffer 2
Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojustund, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhandlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungsniederschrift ist verbindlich.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE GELDWÄSCHE *)
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AN EUROJUST UND, FALLS MÖGLICH, DEM EUROPÄISCHEN JUSTIZIELLEN NETZ
Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.
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*) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201392
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