Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC, um zusätzliche Privilegien für OPEC-Angestellte und deren Familienangehörige zu gewähren.
Was es regelt
- Die Änderung eines Artikels im Amtssitzabkommen bezüglich der Einfuhr von Kraftwagen.
- Die Gewährung zusätzlicher Privilegien für Angestellte der OPEC und deren Familienangehörige.
- Die Befreiung von bestimmten Steuern für diese Personen.
- Die Ausdehnung günstigerer Bestimmungen aus Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf die OPEC.
Wen es betrifft
- Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
- Angestellte der OPEC und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Eckpunkte
- Angestellte der OPEC dürfen "Alle vier Jahre einen Kraftwagen" einführen.
- Angestellte und ihre Familienangehörigen sind von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte befreit, es sei denn, diese fallen unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts.
- Sie sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, wenn diese allein aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich entsteht.
- Günstigere Bestimmungen, die Österreich mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen vereinbart, werden mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC ausgedehnt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1985,
TypVertrag – OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4
Inkrafttretensdatum01.10.1985
Außerkrafttretensdatum31.08.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextORGANIZATION
OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES
OBERE DONAUSTRASSE 93
1020 VIENNA II. AUSTRIA1020 VIENNA römisch zwei. AUSTRIA
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder (im folgenden „OPEC“ genannt) und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen“ genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird:
I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:römisch eins. Artikel 22, Litera i, (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:
„Alle vier Jahre einen Kraftwagen“.
II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:römisch zwei. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:
1.Ziffer eins
Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.
2.Ziffer 2
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.
III. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.römisch drei. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.
Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)
Deputy Secretary General
Acting for the Secretary General
Seiner Exellenz
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 8. Feber 1985 zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Wortlaut des Schreibens)
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Fadhil J. Al-Chalabi
Stellvertretender Generalsekretär
der Organisation erdölexportierender
Länder
Wien
Zuletzt aktualisiert am16.05.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40252932
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.