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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC, um zusätzliche Privilegien für OPEC-Angestellte und deren Familienangehörige zu gewähren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1985, TypVertrag – OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4 Inkrafttretensdatum01.10.1985 Außerkrafttretensdatum31.08.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextORGANIZATION OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES OBERE DONAUSTRASSE 93 1020 VIENNA II. AUSTRIA1020 VIENNA römisch zwei. AUSTRIA Wien, am 8. Feber 1985 Exzellenz! Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder (im folgenden „OPEC“ genannt) und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen“ genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird: I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:römisch eins. Artikel 22, Litera i, (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten: „Alle vier Jahre einen Kraftwagen“. II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:römisch zwei. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt: 1.Ziffer eins Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen. 2.Ziffer 2 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht. III. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.römisch drei. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus. Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.) Deputy Secretary General Acting for the Secretary General Seiner Exellenz Leopold Gratz Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Wien DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 8. Feber 1985 Exzellenz! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 8. Feber 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: (Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Wortlaut des Schreibens) Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Leopold Gratz m. p. Seiner Exzellenz Dr. Fadhil J. Al-Chalabi Stellvertretender Generalsekretär der Organisation erdölexportierender Länder Wien Zuletzt aktualisiert am16.05.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR40252932

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.