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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Zollämter in Österreich für bestimmte internationale Zollabfertigungen und Versandverfahren zuständig sind. Sie beschränkt die Zuständigkeit auf Zollämter erster Klasse und spezifisch genannte Zollämter zweiter Klasse.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 875/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR, BGBl. Nr. 112/1978, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Paragraph 2, (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Deutschkreutz, Grametten, Heiligenkreuz, Rattersdorf-Liebing; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wegscheid, Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Loibltunnel, Seebergsattel, Wurzenpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach § 118 Abs. 1 ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach Paragraph 118, Absatz eins, ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Deutschkreutz, Grametten, Heiligenkreuz, Rattersdorf-Liebing; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle), Wegscheid, Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Hangendenstein, Oberndorf; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Loibltunnel, Seebergsattel, Wurzenpaß; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Pinswang, Spiß (nur als Bestimmungsstelle), Vils; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Mäder. (3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, BGBl. Nr. 180/1976, in der Fassung der Anlage zur Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich-Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung dieses Abkommens, BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1976,, in der Fassung der Anlage zur Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich-Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung dieses Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1981,, wird auf folgende Zollämter beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Leoben, Spielfeld; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Arnoldstein, Karawankentunnel, Klagenfurt, Villach; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck, Kufstein; g)Litera g im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Wolfurt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.