Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Sitz und den Betrieb eines Back-up-Systems für IT-Großsysteme der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Österreich. Es legt die Bedingungen für die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen fest, die der Agentur und ihrem Personal gewährt werden.
Was es regelt
- Den Standort des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
- Die Sicherstellung des Betriebs von IT-Großsystemen im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg.
- Die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen für die Agentur, ihren Exekutivdirektor, Mitarbeiter und deren Familienangehörige.
- Die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen.
- Der Exekutivdirektor, die Mitarbeiter der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, Mitglieder und Vertreter des Verwaltungsrats sowie Beratergruppen der Agentur.
Eckpunkte
- Ein Back-up-System wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert, um den Betrieb von IT-Großsystemen bei Ausfall des Zentralsystems in Straßburg sicherzustellen.
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur Anwendung.
- Die Verordnungen und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union gelten für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und den Exekutivdirektor.
- Das Abkommen trat am 13. Oktober 2013 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013,
TypVertrag – Europ. Agentur f. d. Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum13.10.2013
Unterzeichnungsdatum27.05.2013
Index49/04 Grenzverkehr
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
StF: BGBl. III Nr. 279/2013 (NR: GP XXIV RV 2363 AB 2451 S. 213. BR: AB 9076 S. 823.)
SprachenDeutsch, Englisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 13. September 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 13. Oktober 2013 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 3. September bzw. 13. September 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 13. Oktober 2013 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“ genannt),
unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Verordnung) und insbesondere auf ihren Artikel 22,unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1077 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Verordnung) und insbesondere auf ihren Artikel 22,
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt),
im Hinblick darauf, dass Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung bestimmt, dass ein Back-up-System, das den Betrieb eines IT-Großsystems beim Ausfall eines solchen Systems sicherstellen kann, in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert wird,
im Hinblick darauf, dass im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau den Betrieb des betroffenen IT-Großsystems bzw. der betroffenen IT-Großsysteme sicherstellen wird,
im Hinblick darauf, dass Artikel 23 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur Anwendung findet,
im Hinblick darauf, dass Artikel 20 der Verordnung festlegt, dass für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und für den Exekutivdirektor die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,
im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt,
im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,
in der Absicht, die Mittel der effektiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu benennen, die wesentlich für den erfolgreichen Betrieb der Agentur und der Umsetzung ihrer Aufgaben sind,
in dem Wunsche ein Abkommen zu schließen, das die Räumlichkeiten der Agentur, die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen, die die Regierung der Agentur, ihrem Exekutivdirektor, den Mitarbeitern der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, den Mitgliedern und Vertretern des Verwaltungsrats und den Beratergruppen der Agentur zuerkennt und das die Ausübung der Funktionen und den physischen Schutz garantiert,
sind wie folgt übereingekommen:
_______________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,.
Zuletzt aktualisiert am11.03.2025
Gesetzesnummer20008618
DokumentnummerNOR40157284
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.