Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Sitz und den Betrieb eines Back-up-Systems für IT-Großsysteme der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Österreich. Es legt die Bedingungen für die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen fest, die der Agentur und ihrem Personal gewährt werden.
Was es regelt
- Den Standort des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
- Die Sicherstellung des Betriebs von IT-Großsystemen im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg.
- Die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen für die Agentur, ihren Exekutivdirektor, Mitarbeiter und deren Familienangehörige.
- Die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen.
- Der Exekutivdirektor, die Mitarbeiter der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, Mitglieder und Vertreter des Verwaltungsrats sowie Beratergruppen der Agentur.
Eckpunkte
- Ein Back-up-System wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert, um den Betrieb von IT-Großsystemen bei Ausfall des Zentralsystems in Straßburg sicherzustellen.
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur Anwendung.
- Die Verordnungen und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union gelten für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und den Exekutivdirektor.
- Das Abkommen trat am 13. Oktober 2013 in Kraft.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3
Artikel 10
Absatz 4 der Verordnung bestimmt,
ein Back-up-System, das den Betrieb eines IT-Großsystems beim Ausfall eines solchen Systems sicherstellen kann, in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert wird, im Hinblick darauf,
im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau den Betrieb des betroffenen IT-Großsystems bzw. der betroffenen IT-Großsysteme sicherstellen wird, im Hinblick darauf,
Artikel 23
der Verordnung festlegt,
das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur Anwendung findet, im Hinblick darauf,
Artikel 20
der Verordnung festlegt,
für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und für den Exekutivdirektor die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten, im Hinblick darauf,
auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt, im Hinblick darauf,
für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen, in der Absicht, die Mittel der effektiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu benennen, die wesentlich für den erfolgreichen Betrieb der Agentur und der Umsetzung ihrer Aufgaben sind, in dem Wunsche ein Abkommen zu schließen, das die Räumlichkeiten der Agentur, die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen, die die Regierung der Agentur, ihrem Exekutivdirektor, den Mitarbeitern der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, den Mitgliedern und Vertretern des Verwaltungsrats und den Beratergruppen der Agentur zuerkennt und das die Ausübung der Funktionen und den physischen Schutz garantiert, sind wie folgt übereingekommen: _______________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,. Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20008618 DokumentnummerNOR40157284