← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos in Krankenanstalten, Kuranstalten und an anderen Orten, wo Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden. Sie legt fest, welche Nachweise Besucher, Begleitpersonen und Personal vorweisen müssen und wann Masken zu tragen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum16.04.2022 Außerkrafttretensdatum30.05.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht fürDer Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für a)Litera a Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, b)Litera b Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und c)Litera c Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 5, Absatz 3, gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, 3.Ziffer 3 Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, 4.Ziffer 4 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). (4)Absatz 4,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. (5)Absatz 5,Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. (6)Absatz 6,§ 5 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 5, Absatz 7, gilt sinngemäß. SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40243816

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.