Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wie bestimmte Kontingente für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine an Antragsteller ohne Vorbezüge verteilt werden. Sie beschreibt das Verfahren zur Zuteilung dieser Kontingente, insbesondere wenn die Nachfrage das verfügbare Angebot übersteigt.
Was es regelt
- Die Reservierung von Teilen der Kontingente für Qualitätsweine b.A. und Qualitätsschaumweine b.A. für Antragsteller ohne Vorbezüge.
- Das Verfahren zur Verteilung dieser reservierten Kontingentteile basierend auf eingereichten Anträgen.
- Die Ausstellung von Kontingentscheinen in voller Höhe, wenn die Anträge die verfügbaren Kontingentteile nicht übersteigen.
- Die proportionale Aufteilung der Kontingentteile, wenn die Anträge das verfügbare Kontingent übersteigen.
Wen es betrifft
- Antragsteller ohne Vorbezüge für Qualitätsweine b.A. und Qualitätsschaumweine b.A.
- Behörden, die für die Verteilung dieser Kontingente und die Ausstellung von Kontingentscheinen zuständig sind.
Eckpunkte
- 5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. sind für Antragsteller ohne Vorbezüge reserviert.
- Für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1989 werden Anträge berücksichtigt, die bis zum 31. Jänner 1989 vorliegen.
- Für spätere Zeiträume werden Anträge berücksichtigt, die am letzten Tag des ersten Kalendermonats eines Kontingentzeitraumes vorliegen.
- Wenn die Anträge die reservierten Kontingentteile übersteigen, erfolgt eine gestaffelte Verteilung, bei der zunächst kleinere Anträge vollständig bedient und verbleibende Teile proportional aufgeteilt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.1989
Außerkrafttretensdatum14.04.1993
Text§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß dem im § 1 genannten Abkommen des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.Paragraph 4, (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß dem im Paragraph eins, genannten Abkommen des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.
(2)Absatz 2,Die für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1989 vorgesehenen Kontingentteile gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1989 vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 30. Juni 1989 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die am letzten Tage des ersten Kalendermonats eines Kontingentzeitraumes vorliegen, zu verteilen.Die für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1989 vorgesehenen Kontingentteile gemäß Absatz eins, sind auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1989 vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 30. Juni 1989 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die am letzten Tage des ersten Kalendermonats eines Kontingentzeitraumes vorliegen, zu verteilen.
(3)Absatz 3,Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1989 bzw. dem letzten Tag des ersten Kalendermonats des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingentteile erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Absatz 3 und 4 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1989 bzw. dem letzten Tag des ersten Kalendermonats des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingentteile erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4, auf die Antragsteller aufzuteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.