📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.06.2022
Außerkrafttretensdatum31.07.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht fürDer Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
a)Litera a
Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
b)Litera b
Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
c)Litera c
Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2.Ziffer 2
Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 4, Absatz 3, gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1.Ziffer eins
externe Dienstleister,
2.Ziffer 2
Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,,
3.Ziffer 3
Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
4.Ziffer 4
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
5.Ziffer 5
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(4)Absatz 4,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
(5)Absatz 5,Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie
1.Ziffer eins
einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen undeinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und
2.Ziffer 2
bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Z 2 gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.Ziffer 2, gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß.
SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am28.07.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40244516
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.