Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten verschiedener Zollämter für die Einhebung von Eingangsabgaben und die Durchführung der Zollabrechnung in spezifischen Fällen. Es legt fest, welches Zollamt für welche Art von Abgaben und unter welchen Umständen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit zur Einhebung von Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist besteht.
- Die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgabenbeträgen, die in Finanzstrafverfahren ermittelt wurden.
- Die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben bei der Entnahme von Waren aus bestimmten Rohrleitungen.
- Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung bei Eingangsvormerkverkehren.
Wen es betrifft
- Personen, denen eine Zahlungsfrist für Eingangsabgaben zusteht oder eingeräumt wurde.
- Abgabenschuldner und dritte Personen in Finanzstrafverfahren.
Eckpunkte
- Das Zollamt Wien ist zuständig für die Einhebung von Eingangsabgaben, wenn Personen eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder eingeräumt wurde.
- Hauptzollämter sind zuständig für die Einhebung von Eingangsabgaben aus demselben Finanzlandesdirektionsbereich, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 besteht.
- Die Zuständigkeit zur Erledigung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten und Entlassungen aus der Gesamtschuld ist von diesen Übertragungen ausgenommen.
- Spezifische Zollämter sind für die Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben bei der Entnahme von Waren aus bestimmten Rohrleitungen zuständig, wie z.B. das Zollamt Arnoldstein für die Transalpine Pipeline.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1982Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1982,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum07.05.1982
Außerkrafttretensdatum30.11.1987
AbkürzungAVOG-DV
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.
(2)Absatz 2,Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen
a)Litera a
zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach Paragraph 52 a, Absatz 4, oder Paragraph 97, Absatz 3, des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,
b)Litera b
zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach § 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.zur Vorschreibung und Einhebung von nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, c, oder d oder nach Paragraph 177, Absatz 3,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.
(3)Absatz 3,Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz eins und Absatz 2, Litera a, sind die Erledigung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
(4)Absatz 4,Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:
a)Litera a
Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):
Zollamt Arnoldstein;
b)Litera b
Adria-Wien-Pipeline (AWP):
Zollamt Wien;
c)Litera c
Trans Austria Gasleitung (TAG):
Zollamt Marchegg;
d)Litera d
Südost-Gasleitung (SOG):
Zollamt Marchegg;
e)Litera e
West-Austria-Gasleitung (WAG):
Zollamt Marchegg;
f)Litera f
Gasleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Wolfurt;
g)Litera g
Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
Zollamt Bregenz;
h)Litera h
Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Bregenz;
i)Litera i
Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
Zollamt Bregenz.
(5)Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (Paragraphen 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am26.05.2023
Gesetzesnummer10000652
DokumentnummerNOR12009312
alte DokumentnummerN1197912909S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.