Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die bei Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren von Abgaben geschuldet werden. Es legt fest, welche Kosten der Abgabenschuldner für Pfändungen und Versteigerungen zu tragen hat.
Was es regelt
- Gebühren für Pfändungen und Versteigerungen im Vollstreckungsverfahren.
- Die Erstattung von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
- Die Fälligkeit und Einbringung dieser Gebühren und Auslagenersätze.
- Die Möglichkeit der Herabsetzung oder Aufhebung von Gebühren bei Änderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides.
Wen es betrifft
- Den Abgabenschuldner, der Abgaben nicht fristgerecht entrichtet hat.
- Die Behörden, die Vollstreckungsverfahren durchführen.
Eckpunkte
- Die Pfändungsgebühr beträgt 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag oder vom abgenommenen Bargeldbetrag.
- Die Versteigerungsgebühr beträgt 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
- Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos war oder die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt wurde.
- Der Abgabenschuldner muss auch Barauslagen ersetzen, wie Entlohnung für Hilfspersonen (Schätzleute, Verwahrer) und Kosten eines Versteigerers.
- Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem Abgabenbetrag vollstreckt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum01.01.2010
Außerkrafttretensdatum29.12.2014
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)Litera a
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b)Litera b
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)
(5)Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
(6)Absatz 6,Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Absatz 5,) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
a)Litera a
Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
b)Litera b
Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und
c)Litera c
Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(7)Absatz 7,Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung.Der Absatz 6, findet auf nach Absatz eins, festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (Paragraphen 235 und 236 BAO), keine Anwendung.
SchlagworteAbgabenbescheid
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40115170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.