Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle in Österreich. Es legt fest, wie geeignete Standorte ermittelt und festgelegt werden, um die Abfallbehandlung im Inland zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Erhebung geeigneter Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
- Die Duldungspflicht von Grundeigentümern bei Ermittlungen für solche Standorte.
- Die Festlegung von Standorten für Behandlungsanlagen durch Verordnung, basierend auf Umweltverträglichkeitsprüfungen.
- Die Kriterien für die Auswahl dieser Standorte, insbesondere hinsichtlich der Umweltverträglichkeit.
Wen es betrifft
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Grundeigentümer und andere Berechtigte von Liegenschaften, die als Standorte in Frage kommen.
- Gemeinden, in denen solche Standorte geplant sind oder angrenzen.
- Personen mit Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum in betroffenen Gemeinden.
Eckpunkte
- Der Bundesminister muss geeignete Standorte für die Behandlung gefährlicher Abfälle im Inland erheben.
- Eigentümer müssen Ermittlungen auf ihren Liegenschaften dulden und erhalten Ersatz für verursachte Schäden.
- Standorte werden durch Verordnung festgelegt, wenn eine Umweltverträglichkeitserklärung und ein Umweltverträglichkeitsgutachten vorliegen.
- Die Auswahl der Standorte muss nach einer Untersuchung der Umweltverträglichkeit erfolgen, die Geologie, Hydrologie, Hydrographie, klimatische Bedingungen, Topographie und Infrastruktur berücksichtigt.
- Der Entwurf einer Verordnung muss den betroffenen Eigentümern und Gemeinden zugestellt und sechs Wochen lang öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden.
- Jede Person mit ordentlichem Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum in der Standortgemeinde oder angrenzenden Gemeinden kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich Stellung nehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITTStandorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentlicheSammelstellenSicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang;
2.Ziffer 2
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
3.Ziffer 3
die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird;
4.Ziffer 4
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Ziffer eins bis 3 genannten Angaben.
(4)Absatz 4,Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondereDie Standorte gemäß Absatz 3, sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere
1.Ziffer eins
die Geologie und Hydrologie,
2.Ziffer 2
die Hydrographie,
3.Ziffer 3
die klimatischen Bedingungen,
4.Ziffer 4
die Topographie,
5.Ziffer 5
die Infrastruktur
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.
(5)Absatz 5,Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.Der Entwurf einer Verordnung nach Absatz 3, ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7)Absatz 7,Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135178
alte DokumentnummerN8199012130J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.