Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausfuhr von Abfällen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Basler Übereinkommen, und legt fest, wann die Ausfuhr verboten ist und welche Pflichten bei unerlaubter Ausfuhr bestehen.
Was es regelt
- Die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen.
- Verbote für die Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten oder Gebiete.
- Mitteilungspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei fehlenden Bestätigungen über die Abfallbehandlung.
- Verpflichtungen bei unerlaubter Ausfuhr von Abfällen.
Wen es betrifft
- Exporteure und Erzeuger von Abfällen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
Eckpunkte
- Die Ausfuhr von Abfällen ist verboten in Staaten, die keine Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite und in Staaten, die die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss dem Exporteur und der Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen mitteilen, wenn keine Bestätigung über die Übernahme oder den Abschluss der Behandlung des Abfalls vorliegt.
- Bei unerlaubter Ausfuhr muss der Erzeuger oder Exporteur die Abfälle binnen 30 Tagen nach Kenntnisnahme durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Österreich zurückführen und behandeln lassen.
- Kommt der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die notwendigen Aufträge erteilen und die Kosten vorläufig tragen, welche der Erzeuger oder Exporteur dann ersetzen muss.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 35aArtikel eins, Paragraph 35 a
Inkrafttretensdatum12.04.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
TextAusfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gelten zusätzlich zu Paragraph 35, die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten
a)Litera a
in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b)Litera b
in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
c)Litera c
in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.
(4)Absatz 4,Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht.Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Artikel 9, Absatz eins, des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 34, Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von Paragraph 35, Absatz 5, gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt Paragraph 37, Absatz eins, nicht.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12136092
alte DokumentnummerN8199225238J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.