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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aktualisierung von Auflagen für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltverschmutzung vermieden wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 57Paragraph 57 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 2 bis 4 sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden (vgl. § 91 Abs. 10).Absatz 2 bis 4 sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden vergleiche Paragraph 91, Absatz 10,). TextAktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage§ 57.Paragraph 57, (1)Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 37, bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (2)Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder 2.Ziffer 2 die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert. (3)Absatz 3,Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen. (4)Absatz 4,Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Absatz eins, genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind. SchlagworteBaubeginnfrist Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060795

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.