Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aktualisierung von Auflagen für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltverschmutzung vermieden wird.
Was es regelt
- Die regelmäßige Überprüfung des Stands der Technik bei IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Anordnung von Anpassungsmaßnahmen durch die Behörde, falls notwendig.
- Die Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte und die Aufforderung zur Vorlage von Sanierungskonzepten bei erheblicher Umweltverschmutzung.
- Die Schließung von Anlagen oder Anlagenteilen bei schwerwiegender Umweltverschmutzung oder Nichteinhaltung von Fristen.
Wen es betrifft
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Behörde, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig ist.
Eckpunkte
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat.
- Anpassungsmaßnahmen müssen unverzüglich und wirtschaftlich verhältnismäßig getroffen werden.
- Die Behörde kann auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist Maßnahmen anordnen, wenn wesentliche Änderungen des Stands der Technik eine erhebliche Emissionsminderung ermöglichen oder die Betriebssicherheit dies erfordert.
- Bei erheblicher Umweltverschmutzung, die neue Emissionsgrenzwerte erfordert, muss der Inhaber ein Sanierungskonzept als Genehmigungsantrag vorlegen.
- Wenn Gesundheit, Leben oder Eigentum nicht ausreichend geschützt sind oder Fristen nicht eingehalten werden, kann die Behörde die Schließung der Anlage verfügen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteAbs. 2 bis 4 sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden (vgl. § 91 Abs. 10).Absatz 2 bis 4 sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden vergleiche Paragraph 91, Absatz 10,).
TextAktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 37, bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn
1.Ziffer eins
wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
2.Ziffer 2
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.
(3)Absatz 3,Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(4)Absatz 4,Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Absatz eins, genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
SchlagworteBaubeginnfrist
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060795
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.