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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung der COVID-19-Pandemie an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen im Sommersemester 2021. Es ermöglicht die Festlegung von Maßnahmen für Präsenzveranstaltungen und Prüfungen, einschließlich der Forderung nach einem negativen COVID-19-Test.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Hochschulgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum15.04.2021 Außerkrafttretensdatum06.07.2021 Abkürzung
  2. C-HG Index72/01 Hochschulorganisation TextSondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(2)Absatz 2,An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(3)Absatz 3,An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen. AnmerkungIst im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,) Zuletzt aktualisiert am07.07.2021 Gesetzesnummer20011522 DokumentnummerNOR40232595

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.