Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung und Verarbeitung von Daten im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Planung, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Abfallbehandlung sicherzustellen. Es legt fest, welche Behörden und Personen welche Informationen zu welchem Zweck austauschen dürfen.
Was es regelt
- Die Verarbeitung und Übermittlung von Daten aus Meldungen und Registrierungen im Abfallbereich.
- Die Auskunftspflichten von Abfallbesitzern und Landeshauptmännern für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
- Die Auskunftspflichten von Sozialversicherungsträgern zur Überprüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbeauftragten.
- Die Mitteilungspflichten von Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden für bestimmte Überprüfungen.
Wen es betrifft
- Zuständige Behörden im Bereich der Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
- Träger der Sozialversicherung, Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Behörden dürfen Daten zur abfallwirtschaftlichen Planung, Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen und zur Überprüfung der Abfallbehandlung verarbeiten und übermitteln.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage Auskünfte für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan erteilen.
- Sozialversicherungsträger müssen Auskünfte zur Überprüfung von Abfallwirtschaftskonzepten oder Abfallbeauftragten erteilen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf Einsicht in das Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister nehmen und Daten daraus übernehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87Paragraph 87
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDatenübermittlung§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.Die Finanzbehörden haben die gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz 2, mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 25, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und 69 Absatz 5, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und das Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060805
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.