📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum22.03.2020
Außerkrafttretensdatum04.04.2020
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextII. Hauptstückrömisch zwei. HauptstückVerfahren in StrafsachenBesondere Vorkehrungen in Strafsachen§ 9.Paragraph 9, In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, getroffen wurden, über die Fälle des Paragraph 183, StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 183, Absatz eins, StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach Paragraph 183, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass
1.Ziffer eins
ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, der Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO vorliegt;
2.Ziffer 2
Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 1 bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz eins bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;
3.Ziffer 3
die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 108a, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3,, Paragraph 108 a,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins und 2, Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz eins,, Paragraph 466, Absatz eins und 2 und Paragraph 467, Absatz eins, StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;
4.Ziffer 4
Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat;Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu ergehen hat;
5.Ziffer 5
der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
6.Ziffer 6
Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden;Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht eingerechnet werden;
7.Ziffer 7
in die in § 201 Abs. 1 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.in die in Paragraph 201, Absatz eins, StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am15.04.2020
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40221465
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.