Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern im Umgang mit Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen und Altölen, die auf Grundstücken widerrechtlich zurückgelassen wurden. Es legt fest, wer für die Entsorgung dieser Abfälle verantwortlich ist und unter welchen Umständen Kosten anfallen.
Was es regelt
- Die Pflichten von Gemeinden und Gemeindeverbänden als Besitzer von gesammelten Problemstoffen.
- Die Pflichten von zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten.
- Die Pflichten von Betreibern öffentlicher Sammelstellen.
- Die Entsorgungspflichten von Liegenschaftseigentümern bei widerrechtlich zurückgelassenen gefährlichen Abfällen und Altölen.
Wen es betrifft
- Gemeinden (Gemeindeverbände)
- Zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichtete
- Betreiber öffentlicher Sammelstellen
- Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger
Eckpunkte
- Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gleichen Pflichten wie in § 17 geregelt, wenn sie Problemstoffe sammeln.
- Liegenschaftseigentümer müssen gefährliche Abfälle und Altöle auf eigene Kosten entsorgen, wenn sie der Ablagerung zugestimmt oder sie geduldet und keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen ergriffen haben.
- Rechtsnachfolger von Liegenschaftseigentümern sind ebenfalls betroffen, wenn sie Kenntnis von der Ablagerung hatten oder haben mussten.
- Bei Sonderabfällen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, muss der Liegenschaftseigentümer für die schadlose Behandlung sorgen, wenn der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung des Eigentümers zur Sammlung oder Lagerung nutzte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die in § 17 geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30).Die in Paragraph 17, geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (Paragraphen 7, 24,) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (Paragraph 30,).
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.Nach Maßgabe des Paragraph 32, hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß Paragraph 17, zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(3)Absatz 3,Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.
(4)Absatz 4,Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 - zu bemessen.Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Absatz 2, nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 2, - zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135170
alte DokumentnummerN8199012122J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.