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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, insbesondere die Notwendigkeit von Sicherheiten oder Versicherungen sowie die erforderlichen Begleitdokumente. Es stellt sicher, dass die Kosten und Risiken solcher Abfalltransporte abgedeckt sind und die Zollformalitäten korrekt abgewickelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSicherheitsleistung und Beförderung§ 70.Paragraph 70, (1)Absatz eins,Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Artikel 27, EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest. (2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, mitzuführen. (3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 62, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700 aus 2000,, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032881

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.