Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, insbesondere die Notwendigkeit von Sicherheiten oder Versicherungen sowie die erforderlichen Begleitdokumente. Es stellt sicher, dass die Kosten und Risiken solcher Abfalltransporte abgedeckt sind und die Zollformalitäten korrekt abgewickelt werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer Sicherheit oder Versicherung bei notifizierungspflichtiger Abfallverbringung.
- Die Mitführungspflicht von Versand-/Begleitscheinformularen und Bewilligungen bei der Abfallverbringung.
- Die Rolle von Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheinen als Unterlagen für die Zollanmeldung bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen.
- Das Verfahren bei fehlenden Unterlagen oder Bedenken der Zollstelle bezüglich der Abfalleigenschaft.
Wen es betrifft
- Personen, die notifizierungspflichtige Abfälle verbringen.
- Zuständige Behörden des Versandortes und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Zollstellen bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen.
Eckpunkte
- Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen ist nur erlaubt, wenn zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen wurde.
- Der Bundesminister kann eine Sicherheit oder Versicherung selbst festlegen, wenn die am Versandort geleistete Sicherheit nicht ausreicht.
- Bei der Verbringung von Abfällen müssen eine Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars und die erforderliche Bewilligung mitgeführt werden.
- Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind notwendige Unterlagen für die Zollanmeldung gemäß Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSicherheitsleistung und Beförderung§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Artikel 27, EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
(2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 62, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700 aus 2000,, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032881
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.