5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen zu Arbeitsorten und bei bestimmten Zusammenkünften, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt fest, welche Nachweise Personen erbringen müssen, um bestimmte Orte betreten zu dürfen.
Für wen: Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten und Betriebsstätten; Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Fristen:
- Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2 dürfen nur mit 2G-Nachweis betreten werden. Ohne 2G-Nachweis ist ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) und bei Kundenkontakt eine Maske erforderlich.
- Für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen ist ein 2G-Nachweis erforderlich und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ohne 2G-Nachweis ist ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) und bei Kundenkontakt eine Maske erforderlich.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten, an denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
- Die Anforderungen für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2.
- Die Regelungen für Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 3.
- Die Vorschriften für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen, insbesondere für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten und Betriebsstätten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Arbeitsorte mit möglichen physischen Kontakten dürfen nur mit 3G-Nachweis betreten werden. Ausnahmen sind höchstens zwei Kontakte pro Tag im Freien, die nicht länger als 15 Minuten dauern.
- Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2 dürfen nur mit 2G-Nachweis betreten werden. Ohne 2G-Nachweis ist ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) und bei Kundenkontakt eine Maske erforderlich.
- Für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen ist ein 2G-Nachweis erforderlich und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ohne 2G-Nachweis ist ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) und bei Kundenkontakt eine Maske erforderlich.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 10.Paragraph 10,
Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
SchlagwortePflegedienstleistung, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238833