📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1968,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum01.10.1968
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 9. Gleichzeitige Inskription an verschiedenen HochschulenParagraph 9, Gleichzeitige Inskription an verschiedenen Hochschulen(1)Absatz eins,Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen auch eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4) ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Formularen auch eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4) ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
(2)Absatz 2,Hat der ordentliche Hörer gemäß dem Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4), einen Evidenzbogen (Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular 20, Formular 20 a) an die Evidenzstelle der Hochschule, an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.Hat der ordentliche Hörer gemäß dem Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er zusätzlich zu den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4), einen Evidenzbogen (Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular 20, Formular 20 a) an die Evidenzstelle der Hochschule, an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007179
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.