3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere hinsichtlich des Abstands, des Tragens von Schutzvorrichtungen und Testpflichten. Sie zielt darauf ab, das Infektionsrisiko bei beruflicher Tätigkeit zu minimieren.
Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Personen, die Arbeitsorte betreten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Möglichkeit, berufliche Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsstätte zu verrichten.
- Abstandsregeln und Maskenpflicht an Arbeitsorten.
- Testpflichten für bestimmte Berufsgruppen.
- Das Verbot der Erbringung körpernaher Dienstleistungen an Arbeitsorten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Personen, die Arbeitsorte betreten.
Was sind die Eckpunkte?
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und einvernehmlich.
- An Arbeitsorten ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, es sei denn, physischer Kontakt ist ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko wird durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert.
- Bestimmte Arbeitnehmer (z.B. in elementaren Bildungseinrichtungen, Lehrer, in Lagerlogistik, mit Kundenkontakt, im Parteienverkehr) dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein negativer Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine äquivalente Maske zu tragen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung3. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230879