Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten und die Nutzung von Sportstätten während der COVID-19-Pandemie, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Sie legt fest, welche Nachweise erforderlich sind und welche Maßnahmen Betreiber ergreifen müssen.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen für das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung.
- Die Pflichten von Betreibern nicht öffentlicher Sportstätten, wie die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts.
- Spezielle Regeln für Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer bezüglich Nachweisen und Präventionskonzepten.
- Die Öffnungszeiten von Sportstätten.
Wen es betrifft
- Personen, die Sportstätten betreten, um Sport auszuüben.
- Betreiber von Sportstätten (öffentlich und nicht öffentlich).
- Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer.
Eckpunkte
- Nicht öffentliche Sportstätten dürfen Kunden nur mit 2G-Nachweis einlassen.
- In geschlossenen Räumen von Sportstätten ist eine Maske zu tragen.
- Sportstätten dürfen von Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten werden.
- Spitzensportler, Betreuer und Trainer benötigen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis, wenn physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum31.01.2022
Außerkrafttretensdatum04.02.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextSportstätten§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4)Absatz 4,Für das Betreten von öffentlichen Sportstätten durch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gilt:
1.Ziffer eins
Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
2.Ziffer 2
Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3
Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
(5)Absatz 5,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 10 Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden können. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht ausgeschlossen werden können. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
(7)Absatz 7,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 6 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 6, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4.Ziffer 4
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.Ziffer 5
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
7.Ziffer 7
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am07.02.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241697
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.