Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung. Es zielt darauf ab, die Ziele des Abkommens durch die Berücksichtigung von Umwelt- und Arbeitsaspekten im Handel zu erreichen.
Was es regelt
- Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Umwelt- und Arbeitsfragen in internationalen Gremien.
- Methoden und Indikatoren für Nachhaltigkeitsprüfungen im Handel.
- Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften auf den Handel und umgekehrt.
- Förderung der Ratifizierung und Umsetzung relevanter internationaler Abkommen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Relevante Interessenträger, insbesondere Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit kann sich auf 13 spezifische Bereiche erstrecken, von Arbeits- und Umweltaspekten des Handels bis hin zu nachhaltigen Fischereimethoden.
- Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen aus, um die Kohärenz von Handel, sozialen und ökologischen Zielen zu fördern.
- Die Zusammenarbeit und der Dialog beziehen relevante Interessenträger über die Plattform der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 366 ein.
- Der Kooperationsausschuss kann Regeln für diese Zusammenarbeit und diesen Dialog festlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 284Artikel 284
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 284Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a)Litera a
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,
b)Litera b
Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,
c)Litera c
Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,
d)Litera d
positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
e)Litera e
Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu diesen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,
f)Litera f
Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der Öko-Kennzeichnung,
g)Litera g
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,
h)Litera h
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Abhilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
i)Litera i
handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,
j)Litera j
handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,
k)Litera k
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Erzeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen,
l)Litera l
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, wodurch die Entwaldung – auch im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag – verringert wird, und
m)Litera m
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben.
(3)Absatz 3,Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
(4)Absatz 4,Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260035
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.