Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollverwaltung in Österreich, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeiten verschiedener Zollstellen. Es soll eine wirksame, einfache und kostensparende Abwicklung des Zollrechts gewährleisten.
Was es regelt
- Die Zuordnung weiterer Zollstellen (Zollämter erster Klasse, zweiter Klasse, Zweigstellen und Zollposten) zu den Hauptzollämtern durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die Einrichtung von Kontrollposten an Landstraßen während der Übergangsregelungen für Kontrollen im Straßengüterverkehr.
- Die Befugnisse von Zollämtern erster Klasse, einschließlich der Abfertigung aller Warenarten und der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Alkohol-Steuer- und Monopolgesetzes.
- Die eingeschränkten Befugnisse von Zollämtern zweiter Klasse bei der Abfertigung von Waren.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen, der für die Organisation der Zollstellen zuständig ist.
- Hauptzollämter und die ihnen zugeordneten Zollämter erster und zweiter Klasse, Zweigstellen und Zollposten.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen ordnet Zollstellen per Verordnung zu, um eine wirksame, einfache und kostensparende Vollziehung des Zollrechts zu ermöglichen.
- Zollämter erster Klasse dürfen alle Arten von Waren zollrechtlichen Bestimmungen zuführen, Bewilligungen im Rahmen des Alkohol-Steuer- und Monopolgesetzes erteilen und amtliche Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (außer Glücksspielmonopol) ausüben.
- Zollämter zweiter Klasse dürfen Waren nur im Reiseverkehr (für nichtkommerzielle Zwecke), wenn der Warenwert 50.000 S nicht übersteigt, oder mit besonderer Bewilligung abfertigen.
- Zweigstellen können errichtet werden, wenn dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14aParagraph 14 a Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum31.07.1995 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,). Text§ 14a.Paragraph 14 a,