Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollverwaltung in Österreich, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeiten verschiedener Zollstellen. Es soll eine wirksame, einfache und kostensparende Abwicklung des Zollrechts gewährleisten.
Was es regelt
- Die Zuordnung weiterer Zollstellen (Zollämter erster Klasse, zweiter Klasse, Zweigstellen und Zollposten) zu den Hauptzollämtern durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die Einrichtung von Kontrollposten an Landstraßen während der Übergangsregelungen für Kontrollen im Straßengüterverkehr.
- Die Befugnisse von Zollämtern erster Klasse, einschließlich der Abfertigung aller Warenarten und der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Alkohol-Steuer- und Monopolgesetzes.
- Die eingeschränkten Befugnisse von Zollämtern zweiter Klasse bei der Abfertigung von Waren.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen, der für die Organisation der Zollstellen zuständig ist.
- Hauptzollämter und die ihnen zugeordneten Zollämter erster und zweiter Klasse, Zweigstellen und Zollposten.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen ordnet Zollstellen per Verordnung zu, um eine wirksame, einfache und kostensparende Vollziehung des Zollrechts zu ermöglichen.
- Zollämter erster Klasse dürfen alle Arten von Waren zollrechtlichen Bestimmungen zuführen, Bewilligungen im Rahmen des Alkohol-Steuer- und Monopolgesetzes erteilen und amtliche Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (außer Glücksspielmonopol) ausüben.
- Zollämter zweiter Klasse dürfen Waren nur im Reiseverkehr (für nichtkommerzielle Zwecke), wenn der Warenwert 50.000 S nicht übersteigt, oder mit besonderer Bewilligung abfertigen.
- Zweigstellen können errichtet werden, wenn dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14aParagraph 14 a
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum31.07.1995
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Zollämter erster Klasse sind befugt,
1.Ziffer eins
alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
2.Ziffer 2
im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol – Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und
3.Ziffer 3
Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.
Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Z 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Ziffer 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt
1.Ziffer eins
im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
2.Ziffer 2
wenn der Wert der Waren 50 000 S nicht übersteigt, oder
3.Ziffer 3
nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
(5)Absatz 5,Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
AnmerkungÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994ÜR: Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
SchlagworteZollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12015094
alte DokumentnummerN1199441067J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.