Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, welche Inhalte in Bescheiden zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien enthalten sein müssen. Er stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte des Betriebs, der Sicherheit und des Umweltschutzes berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Genehmigung von Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Die Genehmigung von Deponien.
- Die spezifischen Anforderungen an Bescheide für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen und zum Schutz der Umwelt.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Betreiber von Deponien.
Eckpunkte
- Genehmigungsbescheide für Behandlungsanlagen müssen Abfallarten und -mengen, technische Vorschreibungen, Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung enthalten.
- Für Deponien sind zusätzlich der Deponietyp, das Gesamtvolumen, Maßnahmen für Errichtung, Ausstattung und Betrieb sowie für die Nachsorge festzulegen.
- Bei IPPC-Behandlungsanlagen sind Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, Überwachungsanforderungen und Maßnahmen für nicht normale Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.
- Vorübergehende Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten sind unter bestimmten Bedingungen und mit einem Sanierungsplan, der die Einhaltung binnen sechs Monaten sicherstellt, möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 47Paragraph 47
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum09.04.2008
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBescheidinhalte§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer eins
die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2.Ziffer 2
technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
3.Ziffer 3
Sicherheitsvorkehrungen;
4.Ziffer 4
Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
5.Ziffer 5
Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
(2)Absatz 2,Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Abs. 1 jedenfalls zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Absatz eins, jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer eins
den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;
2.Ziffer 2
Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1) und die Information der Behörde;
3.Ziffer 3
Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
(3)Absatz 3,Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2
erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3.Ziffer 3
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
4.Ziffer 4
erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5.Ziffer 5
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
6.Ziffer 6
über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7.Ziffer 7
erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
SchlagworteAbfallmenge, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Messverfahren,
Messplan
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032858
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.