← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Zollämter in Österreich, insbesondere deren Zuständigkeiten bei der Vollziehung des Zollrechts und der Erhebung bestimmter Steuern. Es legt fest, welche Aufgaben die Zollämter haben und wie ihre Standorte und Zuständigkeiten festgelegt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.01.2007 Außerkrafttretensdatum28.02.2007 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextZollämter§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben 1.Ziffer eins die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG), 2.Ziffer 2 die Erhebung der Verbrauchsteuern, 3.Ziffer 3 die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol, 4.Ziffer 4 die Erhebung des Altlastenbeitrages, (Anm.: Z 5 tritt mit 31.12.2006 außer Kraft)Anmerkung, Ziffer 5, tritt mit 31.12.2006 außer Kraft) (2)Absatz 2,Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen. Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt. (4)Absatz 4,Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen. (5)Absatz 5,Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann. Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40078584

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.