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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Behandlung von Kühlgeräten fest, insbesondere im Hinblick auf die Rückgewinnung von FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Einhaltung von Grenzwerten für Reststoffe und Emissionen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum26.09.2006 Außerkrafttretensdatum06.10.2017 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 1KühlgerätebehandlungstestsZum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. 1. Erfassungsmenge an FCKW aus dem KältekreislaufBei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten. Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten. Folgende Inputzusammensetzung ist einzuhalten: –Strichaufzählung 60% Stück Typ-1-Geräte (Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt), –Strichaufzählung 25% Stück Typ-2-Geräte (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter), wobei nur Typ-2-Geräte mit gemeinsamem Kältekreislauf eingesetzt werden dürfen, und –Strichaufzählung 15% Stück Typ-3-Geräte (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt) Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten. Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt. Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen. 2. Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem IsolierschaumDie Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden: –Strichaufzählung bei Typ-1-Geräten (Haushaltskühlgeräten mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt): 240 Gramm pro Gerät, –Strichaufzählung bei Typ-2-Geräten (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter): 320 Gramm pro Gerät, –Strichaufzählung bei Typ-3-Geräten (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränken mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt): 400 Gramm pro Gerät. Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen. 3. Restgehalt an FCKW im IsolierschaumDer Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. 4. Restgehalt an FCKW des KompressorölsDer Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten. 5. Restanhaftungen des IsolierschaumsDer Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. 6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOCDie Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 g C/m3 beträgt. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006, SchlagworteHaushaltskühlkombination Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003793 DokumentnummerNOR40081858

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.