2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken an Arbeitsorten und bei bestimmten Tätigkeiten, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Sie legt auch fest, wann Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten und welche zusätzlichen Maßnahmen für bestimmte Berufsgruppen erforderlich sind.
Für wen: Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern; Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Maskenpflicht für bestimmte Berufsgruppen bei Kunden- oder Schülerkontakt.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht, wenn Nachweise vorgelegt werden können.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern.
- Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern.
Was sind die Eckpunkte?
- Lehrer, Personen mit Kundenkontakt und Personen im Parteienverkehr müssen bei Kontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, es sei denn, das Infektionsrisiko wird durch andere Maßnahmen minimiert.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn die betreffenden Personen und die Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen können.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 muss alle sieben Tage erneuert werden.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum22.07.2021 Außerkrafttretensdatum05.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40236360