Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken an Arbeitsorten und bei bestimmten Tätigkeiten, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Sie legt auch fest, wann Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten und welche zusätzlichen Maßnahmen für bestimmte Berufsgruppen erforderlich sind.

Für wen: Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern; Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Maskenpflicht für bestimmte Berufsgruppen bei Kunden- oder Schülerkontakt.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht, wenn Nachweise vorgelegt werden können.
  • Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
  • Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern.
  • Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
  • Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern.

Was sind die Eckpunkte?

  • Lehrer, Personen mit Kundenkontakt und Personen im Parteienverkehr müssen bei Kontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, es sei denn, das Infektionsrisiko wird durch andere Maßnahmen minimiert.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn die betreffenden Personen und die Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen können.
  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 muss alle sieben Tage erneuert werden.
  • Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.

Steuerrecht

8

Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum22.07.2021 Außerkrafttretensdatum05.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,

(1)Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch 1.Ziffer eins Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, 2.Ziffer 2 Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 3.Ziffer 3 Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kontakt mit Schülern, bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)Absatz eins a,In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.In Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Personen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 unddie Personen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 2.Ziffer 2 Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen.

Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(4)Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.(5) Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Absatz eins bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40236360

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.