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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Gasdruckprüfung von Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf fest. Sie definiert genaue Maße und Toleranzen für Messläufe sowie die Platzierung von Messstellen und die Auswertung der Ergebnisse.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextGasdruckprüfung bei Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf § 15. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf sind Meßläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1394 angegebenen Mindestmaßen entsprechen.Paragraph 15, (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf sind Meßläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1394 angegebenen Mindestmaßen entsprechen. Folgende Toleranzen sind zulässig: +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes, +0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes, +0,1 mm für die Gesamtlänge Ltief3, +0,05 mm für den Durchmesser Ptief1, +0,05 mm für den Durchmesser Ptief2, +0,05 mm für den Durchmesser Htief2, +0,03 mm für den Durchmesser Gtief1, (Anm.: Restliche Angaben nicht darstellbar.) Anmerkung, Restliche Angaben nicht darstellbar.) Eine positive Toleranz für den Winkel i ist dann zulässig, wenn der Toleranzbereich für Gtief1 berücksichtigt wird. In diesem Fall muß Gtief1 real folgender Ungleichung genügen: (Anm.: Gleichung nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichung nicht darstellbar.) Das bedeutet, daß das zu Fmin in Beziehung gesetzte Gtief1 real keinen geringeren Wert aufweisen darf als das in den oben angeführten ÖNORMEN angegebene Gtiefmin. (2)Absatz 2,Die Meßläufe (Abs. 1) müssen mindestens eine Meßstelle aufweisen. Diese ist in einem Abstand von 25 mm +- 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist.Die Meßläufe (Absatz eins,) müssen mindestens eine Meßstelle aufweisen. Diese ist in einem Abstand von 25 mm +- 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist. Bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Meßstelle in einem Abstand von 17,5 mm +- 2 mm vom Stoßboden anzubringen. Bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Druckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und 3/4 der Hülsenlänge Ltief1 oder Ltief3 zu erfolgen. In diesem Fall ist die Meßstelle im Prüfprotokoll zusammen mit dem erhaltenen Druckwert anzuführen. (3)Absatz 3,Für die Druckmessung gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 sinngemäß, jedoch mit folgenden Abweichungen:Für die Druckmessung gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 sinngemäß, jedoch mit folgenden Abweichungen: Unabhängig von der Länge der Hülse hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2 mm aufzuweisen. Die Wahl der Durchmesser von Kolben und Stauchzylinder ergibt sich hinsichtlich des Referenz-Crushers aus folgender Tabelle: (Anm.: Tabelle nicht darstellbar.) Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar.) Bei der vergleichenden Bestimmung der Gasdrücke der Beschuß- und der Gebrauchspatronen einer bestimmten Patronentype sind dasselbe Manometer mit denselben Stempeln und Stauchzylinder mit gleichen Kennwerten und aus demselben Los zu verwenden. (4)Absatz 4,Die Auswertung der Meßergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik. Für die in den folgenden Absätzen verwendeten Bezeichnungen gelten die Definitionen des § 14 Abs. 5.Die Auswertung der Meßergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik. Für die in den folgenden Absätzen verwendeten Bezeichnungen gelten die Definitionen des Paragraph 14, Absatz 5, (5)Absatz 5,Bei Gebrauchspatronen für Waffen mit gezogenem Lauf darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15 vH überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt: (Anm.: Gleichung nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichung nicht darstellbar.) (6)Absatz 6,Die Forderung gemäß § 13 Abs. 6 gilt als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:Die Forderung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, gilt als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen: (Anm.: Gleichungen nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichungen nicht darstellbar.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.