Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Sie legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Das generelle Betretungsverbot von Kranken- und Kuranstalten.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen.
- Anforderungen an Besucher und Begleitpersonen, wie 2G-Nachweis und negativer PCR-Test.
- Vorschriften für Betreiber von Gesundheitseinrichtungen zur Minimierung des Infektionsrisikos und zur Erstellung von Präventionskonzepten.
Wen es betrifft
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen unter anderem für Patienten, Personal, einen Besucher pro Patient pro Woche (bei längerem Aufenthalt), und bis zu zwei Begleitpersonen für minderjährige oder unterstützungsbedürftige Patienten pro Tag.
- Besucher gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 müssen einen 2G-Nachweis und einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- In sonstigen Orten für Gesundheitsdienstleistungen müssen Patienten, Besucher und Begleitpersonen eine Maske tragen.
- Betreiber von Kranken- und Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten, das unter anderem Schulungen für Mitarbeiter und Regelungen für Besuche enthält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum01.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
Patienten,
2.Ziffer 2
Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.Ziffer 3
einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.Ziffer 4
zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.Ziffer 5
zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.Ziffer 6
höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.Ziffer 7
Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Der Betreiber darf Besucher gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(4)Absatz 4,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske tragen.
(5)Absatz 5,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 einlassen. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß § 12 Abs. 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 5, einlassen. Paragraph 12, Absatz 5, gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(6)Absatz 6,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
4.Ziffer 4
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
SchlagworteHilfsbereich, Palliativbegleitung
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238936
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.