Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten einer "zentralen Stelle" im Abfallwirtschaftssystem, insbesondere im Hinblick auf Vertragsabschlüsse, finanzielle Transparenz und Berichtspflichten. Es soll sicherstellen, dass diese Stelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und keine Quersubventionierungen vornimmt.
Was es regelt
- Die Verpflichtung der zentralen Stelle, Verträge mit anderen Verpflichteten abzuschließen.
- Das Verbot der Quersubventionierung zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern der zentralen Stelle.
- Die jährliche Berichterstattung der zentralen Stelle an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die elektronische Registrierung und Meldung von Daten durch die zentrale Stelle.
Wen es betrifft
- Die "zentrale Stelle" im Sinne des § 14c Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14c, die Verträge mit der zentralen Stelle abschließen möchten.
Eckpunkte
- Die zentrale Stelle muss Verträge abschließen, wenn der Verpflichtete dies wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Quersubventionierungen zwischen Geschäftsfeldern sind verboten, auch für unterschiedliche Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014.
- Ein jährlicher Bericht über die Pflichterfüllung ist bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
- Ein Geschäftsbericht, inklusive Jahresabschluss und Nachkalkulation der Produzentenbeiträge, ist jährlich bis spätestens 1. Juli zu übermitteln.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14eParagraph 14 e Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerpflichtungen der zentralen Stelle§ 14e.Paragraph 14 e,
- April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens
- April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen.