← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Pflichten einer "zentralen Stelle" im Abfallwirtschaftssystem, insbesondere im Hinblick auf Vertragsabschlüsse, finanzielle Transparenz und Berichtspflichten. Es soll sicherstellen, dass diese Stelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und keine Quersubventionierungen vornimmt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14eParagraph 14 e Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerpflichtungen der zentralen Stelle§ 14e.Paragraph 14 e, (1)Absatz eins,Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14c Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Die zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. (2)Absatz 2,Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2022.Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2022,. (3)Absatz 3,Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen. (4)Absatz 4,Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen. (5)Absatz 5,Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14c elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. SchlagworteZahlungsstrom Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263187

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.