Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen. Es zielt darauf ab, solche Handlungen zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen, zu verfolgen und zu ahnden.
Für wen: Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien; Personen und Organisationen, die Betrug oder andere rechtswidrige Handlungen begehen, welche die finanziellen Interessen dieser Vertragsparteien beeinträchtigen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen im Verwaltungs- und Strafrecht.
- Beschlagnahme und Einziehung von geschuldeten oder zu Unrecht vereinnahmten Beträgen.
- Zusammenarbeit bei Amtshilfe und Rechtshilfe, auch wenn es sich um Steuerdelikte handelt.
- Das Waschen von Erträgen aus bestimmten rechtswidrigen Handlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Personen und Organisationen, die Betrug oder andere rechtswidrige Handlungen begehen, welche die finanziellen Interessen dieser Vertragsparteien beeinträchtigen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Abkommen gilt für Verstöße gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften im Warenverkehr.
- Es umfasst Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften bei Mehrwertsteuer, besonderen Verbrauchssteuern und Verbrauchssteuern im Waren- und Dienstleistungsverkehr.
- Die Zusammenarbeit kann nicht abgelehnt werden, nur weil ein Ersuchen ein Steuerdelikt betrifft oder die Rechtsvorschriften unterschiedlich sind.
- Geldwäsche fällt unter das Abkommen, wenn die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
- Direkte Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw.
Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 2Anwendungsbereich(1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung: a)Litera a verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf: −− den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt; −− den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstößt; −− die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln – einschließlich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und Erstattungen; −− die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge; b)Litera b Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018 Gesetzesnummer20010185 DokumentnummerNOR40201345