Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Handlungen, insbesondere durch den Austausch von Bank- und Finanzinformationen. Es legt fest, wie Rechtshilfeersuchen bezüglich Bankkonten und Finanztransaktionen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Ermittlung von Bankkonten und Informationen darüber.
- Die Ermittlung von Bankgeschäften und Informationen darüber.
- Die Überwachung von Bankgeschäften für einen bestimmten Zeitraum.
- Maßnahmen, um die Geheimhaltung von Ermittlungen zu gewährleisten.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) des Abkommens, wie Österreich und andere, die der vorläufigen Anwendung zugestimmt haben.
- Banken und Finanzinstitute in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte werden erledigt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 erfüllt sind.
- Die ersuchte Vertragspartei kann die Überwachung von Bankgeschäften anordnen, wenn dies nach ihrem Strafprozessrecht zulässig ist.
- Finanzinstitute dürfen dem betroffenen Kunden oder Dritten nicht mitteilen, dass Maßnahmen oder Ermittlungen durchgeführt werden, solange dies zur Sicherung des Ergebnisses notwendig ist.
- Die ersuchende Vertragspartei muss Gründe angeben, warum die Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von Bedeutung sein könnten und warum sie annimmt, dass Konten bei Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden.
- Das Bankgeheimnis darf nicht als Begründung für die Ablehnung einer Zusammenarbeit herangezogen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 32Artikel 32
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 32Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschließlich
a)Litera a
der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken, deren Inhaberoder Bevollmächtigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informationen über diese Bankkonten;
b)Litera b
der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über ein oder mehrere Bankkonten odervon bestimmten Personen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller Informationenüber diese Bankgeschäfte.
(2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.
4. Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht,
a)Litera a
gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung derStraftat von grundlegender Bedeutung sein könnten;
b)Litera b
gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Konten von Bankenim Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr entsprechendeAnhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die betroffen sein könnten;
c)Litera c
übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.
(5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201375
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.