Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Handlungen, insbesondere durch den Austausch von Bank- und Finanzinformationen. Es legt fest, wie Rechtshilfeersuchen bezüglich Bankkonten und Finanztransaktionen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Ermittlung von Bankkonten und Informationen darüber.
- Die Ermittlung von Bankgeschäften und Informationen darüber.
- Die Überwachung von Bankgeschäften für einen bestimmten Zeitraum.
- Maßnahmen, um die Geheimhaltung von Ermittlungen zu gewährleisten.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) des Abkommens, wie Österreich und andere, die der vorläufigen Anwendung zugestimmt haben.
- Banken und Finanzinstitute in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte werden erledigt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 erfüllt sind.
- Die ersuchte Vertragspartei kann die Überwachung von Bankgeschäften anordnen, wenn dies nach ihrem Strafprozessrecht zulässig ist.
- Finanzinstitute dürfen dem betroffenen Kunden oder Dritten nicht mitteilen, dass Maßnahmen oder Ermittlungen durchgeführt werden, solange dies zur Sicherung des Ergebnisses notwendig ist.
- Die ersuchende Vertragspartei muss Gründe angeben, warum die Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von Bedeutung sein könnten und warum sie annimmt, dass Konten bei Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden.
- Das Bankgeheimnis darf nicht als Begründung für die Ablehnung einer Zusammenarbeit herangezogen werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 32Artikel 32 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextARTIKEL 32Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte