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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Zollämter für die Einhebung bestimmter Abgaben und Nebenansprüche zuständig sind, insbesondere wenn Zahlungsfristen gewährt werden oder es um spezielle Zollverfahren geht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 875/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.01.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text§ 4. (1) Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragenParagraph 4, (1) Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen a)Litera a zur Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;zur Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 ZollG eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird; b)Litera b zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1) oder mit Carnets A. T. A. nach dem Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963;zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (Paragraph eins, Absatz eins,) oder mit Carnets A. T. A. nach dem Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,; c)Litera c zur Geltendmachung von Ersatzforderungen bei den Österreichischen Bundesbahnen. (2)Absatz 2,Auf das jeweilige Hauptzollamt gemäß § 14 Abs. 3 AVOG wird die Zuständigkeit übertragenAuf das jeweilige Hauptzollamt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVOG wird die Zuständigkeit übertragen a)Litera a zur Einhebung der von Zollämtern des Bereiches derselben Finanzlandesdirektion vorgeschriebenen Abgaben und Nebenansprüchen, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4, § 97 Abs. 3, § 104 Abs. 3 oder § 175 Abs. 5 ZollG zusteht oder in einem nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, ergangenen Bescheid eingeräumt ist;zur Einhebung der von Zollämtern des Bereiches derselben Finanzlandesdirektion vorgeschriebenen Abgaben und Nebenansprüchen, für die eine Zahlungsfrist nach Paragraph 52 a, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 104, Absatz 3, oder Paragraph 175, Absatz 5, ZollG zusteht oder in einem nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, ergangenen Bescheid eingeräumt ist; b)Litera b abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sowie von Haftungen, einschließlich Ersatzforderungen, für solche Abgaben, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.abgesehen von den Fällen des Absatz eins, Litera b und c zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sowie von Haftungen, einschließlich Ersatzforderungen, für solche Abgaben, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. (3)Absatz 3,Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.