Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter der Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich. Es legt fest, welche Ausnahmen und Rechte diese Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen in Bezug auf Gerichtsbarkeit, Steuern und andere Bereiche genießen.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen.
- Schutz vor Beschlagnahme von Gepäck und Unverletzlichkeit amtlicher Dokumente.
- Befreiung von verschiedenen Steuerarten.
- Erleichterungen bei Einwanderung, Meldepflichten und Vermögensverwaltung.
Wen es betrifft
- Mitarbeiter der Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich.
- Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Eckpunkte
- Mitarbeiter sind von der Gerichtsbarkeit für Äußerungen und Handlungen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen befreit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
- Sie sind von der Besteuerung von Gehältern und Bezügen befreit, die sie von der Organisation erhalten.
- Sie sind von Einwanderungsbeschränkungen und Melde- und Registrierungspflichten befreit.
- Sie dürfen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einführen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
TypVertrag – IOM
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum01.08.2014
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 15Mitarbeiter der Büros1) Die Mitarbeiter der Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a)Litera a
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Organisation sind;
b)Litera b
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter unter Artikel 16 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
c)Litera c
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d)Litera d
Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Organisation für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter der Büros;
e)Litera e
Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
f)Litera f
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter der Büros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;
g)Litera g
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von den Melde- und Registrierungspflichten für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
h)Litera h
die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit den Büros unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben, auf gesetzlich zulässigem Wege wieder auszuführen;
i)Litera i
das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, Folgendes einzuführen:
i)Litera i
ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
ii)Sub-Litera, i, i
alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug.
j)Litera j
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k)Litera k
die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Anhang eingeräumt.
2) Die Mitarbeiter der Organisation, einschließlich der Mitarbeiter der Büros, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
SchlagworteErbschaftssteuer, Meldepflicht, Staatsbürgerin
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008887
DokumentnummerNOR40163247
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.