Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überwachung von Behandlungsanlagen und die Maßnahmen, die die Behörde ergreifen kann, wenn diese Anlagen nicht ordnungsgemäß betrieben werden oder die Interessen des Umweltschutzes nicht ausreichend geschützt sind.
Was es regelt
- Die regelmäßige Überprüfung von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen durch die Behörde.
- Das Vorgehen der Behörde bei Verdacht auf konsenswidrigen Betrieb von Behandlungsanlagen.
- Die Vorschreibung von Maßnahmen, wenn nach einer Genehmigung die Interessen des Umweltschutzes nicht hinreichend geschützt sind.
- Maßnahmen bei Gefahr im Verzug und die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen.
Wen es betrifft
- Inhaber von Behandlungsanlagen, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind.
- Die Behörde, die für die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften zuständig ist.
Eckpunkte
- Genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen müssen längstens alle fünf Jahre überprüft werden.
- Bei Verdacht auf konsenswidrigen Betrieb kann die Behörde die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung verfügen.
- Wenn nach einer Genehmigung die Interessen gemäß § 43 nicht hinreichend geschützt sind, können Maßnahmen wie Untersuchungen, Messungen oder die Einstellung des Betriebs vorgeschrieben werden.
- Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde sofort Maßnahmen anordnen und durchführen lassen, wobei die Kosten vom Inhaber zu tragen sind.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 62Paragraph 62 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜberwachung von Behandlungsanlagen§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, oder 52, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(4)Absatz 4,Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5)Absatz 5,Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
(6)Absatz 6,Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4, 44, 52, Absatz 5, oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032873