Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und mehreren internationalen Organisationen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung von Schulplätzen für Kinder ihrer Angestellten in Wien.
Was es regelt
- Die Unterstützung Österreichs für den Standort der internationalen Organisationen in Wien.
- Die Gewährung eines Beitrages zur Finanzierung von Schulplätzen für Kinder von Angestellten der internationalen Organisationen.
- Die Finanzierung von Schulplätzen für Kinder von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Dienstes.
- Die Berücksichtigung der Bedürfnisse dieser Kinder und der Besonderheiten internationaler Schulausbildung.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO).
- Kinder von Angestellten dieser internationalen Organisationen und Kinder von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Dienstes in Wien.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat für die Vereinten Nationen am 22. April 2016, für die IAEO am 25. April 2016 und für die Republik Österreich am 11. Juli 2016 in Kraft, mit Wirkung zum 9. September 2016.
- Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen trat es am 14. Juli 2016 in Kraft, mit Wirkung zum 12. September 2016.
- Der Abschluss des Staatsvertrages wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- Österreich sichert die weitere Unterstützung für den Standort der internationalen Organisationen in Wien durch die Finanzierung von Schulplätzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum09.09.2016
Unterzeichnungsdatum29.02.2016
Index59/07 Kernenergie
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
StF: BGBl. III Nr. 151/2016 (NR: GP XXV RV 1112 AB 1162 S. 132. BR: AB 9602 S. 855.)
ÄnderungBGBl. III Nr. 2/2018 (K - Geltungsbereich)
SprachenDeutsch, Englisch
Vertragsparteien*CTBTO III 151/2016 *IAEO III 151/2016 *UNIDO III 2/2018 *UNO III 151/2016*CTBTO römisch drei 151 aus 2016, *IAEO römisch drei 151 aus 2016, *UNIDO römisch drei 2 aus 2018, *UNO römisch drei 151/2016
RatifikationstextDas Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft.
Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen tritt dieses Abkommen nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 12. September 2016 in Kraft.Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen tritt dieses Abkommen nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Artikel 5, Absatz 2, mit 12. September 2016 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich einerseits und die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden die „Internationalen Organisationen“) andererseits (im Folgenden die „Parteien“),
eingedenkeingedenk des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich beständig den Internationalen Organisationen ihre Zusage hinsichtlich des Bestehens einer Schule ausgedrückt und erwiesen hat, die den Bedürfnissen der Kinder der Angestellten der Internationalen Organisationen und der Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps dient; und
imSub-Litera, i, m Bestreben, die weitere Unterstützung durch die Republik Österreich für den Standort der Internationalen Organisationen in Wien durch Gewährung eines notwendigen Beitrages zur Finanzierung von Schulplätzen für die Kinder von in Wien tätigen Angestellten der Internationalen Organisationen und der Kinder von Mitgliedern eines diplomatischen oder konsularischen Dienstes, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse solcher Kinder und der Besonderheiten internationaler Schulausbildung, sicherzustellen,
sindsind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am07.03.2025
Gesetzesnummer20009624
DokumentnummerNOR40186256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.