Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt grenzüberschreitende Konsultationen bei Umweltprüfungen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt anderer EU-Mitgliedstaaten haben könnten. Es stellt sicher, dass betroffene Mitgliedstaaten und deren Öffentlichkeit in den Prozess einbezogen werden.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Umweltberichten und Entwürfen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen an andere EU-Mitgliedstaaten.
- Die Einräumung von Fristen für die Teilnahme an Umweltprüfungen und die Abgabe von Stellungnahmen durch andere Mitgliedstaaten.
- Die Durchführung von Konsultationen über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung.
- Die Einbeziehung der Öffentlichkeit und der Landeshauptmänner in Österreich, wenn ein anderer Mitgliedstaat einen Abfallwirtschaftsplan übermittelt.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Umwelt voraussichtlich erheblich betroffen sein wird.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin muss den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung an betroffene Mitgliedstaaten übermitteln.
- Anderen Mitgliedstaaten muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um über die Teilnahme an der Umweltprüfung zu entscheiden und Stellungnahmen abzugeben.
- Konsultationen über grenzüberschreitende Auswirkungen und Vermeidungsmaßnahmen sind bei Bedarf durchzuführen.
- Wenn Österreich einen Plan von einem anderen Mitgliedstaat erhält, müssen die betroffenen Landeshauptmänner und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einbezogen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8bParagraph 8 b
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGrenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer eins
die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2.Ziffer 2
ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2)Absatz 2,Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln.Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 2. Bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.
SchlagworteGesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239304
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.