Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt besondere Vorkehrungen im Bereich des Strafvollzugsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie. Es ermöglicht der Bundesministerin für Justiz, Verordnungen zu erlassen, um den Strafvollzug an die Pandemiebedingungen anzupassen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, den Beginn des Strafvollzugs auszusetzen.
- Den Widerruf von Aufschüben bei gemeinnützigen Leistungen.
- Die Einstufung von COVID-19-infizierten Personen als vollzugsuntauglich.
- Beschränkungen des Besuchsverkehrs in Justizanstalten.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Strafe antreten müssen oder sich im Strafvollzug befinden.
- Die Bundesministerin für Justiz.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin für Justiz kann per Verordnung Verfügungen treffen.
- Der Strafvollzug kann für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen unterbleiben oder als aufgeschoben gelten.
- COVID-19-infizierte Personen oder solche in Quarantäne gelten als vollzugsuntauglich.
- Der Besuchsverkehr kann auf telefonische Kontakte beschränkt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum22.03.2020
Außerkrafttretensdatum30.06.2023
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextIII. Hauptstückrömisch drei. HauptstückBesondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes§ 10.Paragraph 10, Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des I. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des römisch eins. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass
1.Ziffer eins
eine Anordnung des Strafvollzugs nach § 3 Abs. 2 erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, unterbleibt;eine Anordnung des Strafvollzugs nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, unterbleibt;
2.Ziffer 2
ein Aufschub nach § 3a Abs. 4 nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;ein Aufschub nach Paragraph 3 a, Absatz 4, nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;
3.Ziffer 3
mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß § 5 und § 133 als vollzugsuntauglich gelten;mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 133, als vollzugsuntauglich gelten;
4.Ziffer 4
der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in den von dessen Z 1 erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in den von dessen Ziffer eins, erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;
5.Ziffer 5
der Besuchsverkehr (§ 93) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;der Besuchsverkehr (Paragraph 93,) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
6.Ziffer 6
die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach § 99 Abs. 3, § 99a Abs. 2 und 147 Abs. 2 sowie der Maßnahme nach § 166 Z 2 für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99 a, Absatz 2 und 147 Absatz 2, sowie der Maßnahme nach Paragraph 166, Ziffer 2, für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;
7.Ziffer 7
eine Anhörung nach § 152a StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;eine Anhörung nach Paragraph 152 a, StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;
8.Ziffer 8
ein Widerruf nach § 156c Abs. 2 nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.ein Widerruf nach Paragraph 156 c, Absatz 2, nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am30.12.2022
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40221466
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.