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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung verschiedener Überprüfungen und Pilotierungen von Bildungsstandards sowie eine Schlusserhebung an Schulen in Österreich im Jahr 2013. Sie legt fest, welche Institution für die Durchführung dieser Erhebungen zuständig ist und welche Datenschutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. BIFIE-Erhebungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum13.04.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2015 BeachteZwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). TextAnlässe für die Erhebungen§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Im April 2013 findet an den 8. Schulstufen von 1 409 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ statt.Im April 2013 findet an den 8. Schulstufen von 1 409 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ statt. (2)Absatz 2,In den Monaten Mai und (ersatzweise) Juni 2013 findet an den 4. Schulstufen von zirka 3 049 Volksschulen (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt. (3)Absatz 3,Im Mai 2013 findet an den 8. Schulstufen von 115 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.Im Mai 2013 findet an den 8. Schulstufen von 115 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt. (4)Absatz 4,Im Mai 2013 findet an den 4. Schulstufen von 97 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ statt. (5)Absatz 5,Im Juni 2013 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) die Schlusserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012, statt.Im Juni 2013 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) die Schlusserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,, statt. (6)Absatz 6,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Abs. 1 bis 5 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Absatz eins bis 5 und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.