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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Zollverwaltungen Österreichs und Albaniens in Zollsachen. Es definiert wichtige Begriffe für diese Zusammenarbeit, insbesondere im Kampf gegen Zollzuwiderhandlungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.10.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextDEFINITIONENArtikel 1Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten: (1)Absatz eins,“Zollverwaltung” für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden; für die Republik Albanien die Generalzolldirektion im Ministerium für Finanzen. (2)Absatz 2,“Zollvorschriften” die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der den Zollverwaltungen obliegenden Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr. (3)Absatz 3,“Zollzuwiderhandlung” alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Zollvorschriften. (4)Absatz 4,“ersuchende Zollverwaltung” jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält. (5)Absatz 5,“ersuchte Zollverwaltung” jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet. (6)Absatz 6,“Suchtmittel” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I und II des UN Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel1 vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls2 vom 25. März 1972 angeführt ist.“Suchtmittel” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des UN Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel1 vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls2 vom 25. März 1972 angeführt ist. (7)Absatz 7,“psychotrope Substanzen” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des UN Übereinkommens über psychotrope Stoffe3 vom 21. Februar 1971 angeführt sind.“psychotrope Substanzen” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier des UN Übereinkommens über psychotrope Stoffe3 vom 21. Februar 1971 angeführt sind. (8)Absatz 8,“Vorläuferstoffe” chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgift und psychotropen Stoffen4 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.“Vorläuferstoffe” chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgift und psychotropen Stoffen4 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind. (9)Absatz 9,“Kontrollierte Lieferung” die Methode, die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder verdächtigen Warensendungen von Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, oder Ersatzstoffen in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörden zu ermöglichen, zum Zwecke der Identifizierung der Personen, die in die Begehung der Zuwiderhandlungen involviert sind. (10)Absatz 10,“Zölle” alle Abgaben, Steuern, Gebühren oder/und andere Beiträge, die im Gebiet der Vertragsparteien bei der Anwendung der Zollvorschriften erhoben werden. (11)Absatz 11,“Auskunft” unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie amtlich beglaubigte Kopien. (12)Absatz 12,“Personenbezogene Daten” alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. ________________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,. 3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,. 4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,. SchlagworteRechtsvorschrift Zuletzt aktualisiert am31.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR40091248

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.