Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen zur Rückgabe von Vermögenswerten, die deutsche Personen betreffen, und legt fest, wann der Staatsvertrag dieser Vollstreckung nicht entgegensteht. Es ermöglicht der Finanzprokuratur, unter bestimmten Umständen Beschwerde gegen solche Entscheidungen einzulegen.
Was es regelt
- Die Vollstreckung von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen gegen deutsche physische oder juristische Personen.
- Die Zulässigkeit der Exekution auf entzogenes Vermögen, das wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückgestellt werden kann.
- Das Beschwerderecht der Finanzprokuratur gegen bestimmte Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse.
- Die Bedingungen, unter denen der Staatsvertrag der Exekution nicht entgegensteht.
Wen es betrifft
- Deutsche physische oder juristische Personen, gegen die Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse ergangen sind.
- Die Finanzprokuratur, die Beschwerde gegen solche Erkenntnisse einlegen kann.
Eckpunkte
- Die Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig wurden, ist zulässig, wenn sie sich gegen den bezeichneten Antragsgegner und die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet.
- Dies gilt auch für Rückstellungserkenntnisse, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind oder danach ergehen, sowie für genehmigte Rückstellungs- und Rückgabevergleiche.
- Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, ist die Exekution auf entzogenes, aber nicht zurückzustellendes Vermögen zulässig.
- Die Finanzprokuratur kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen Erkenntnisse erheben, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, sofern ihr das Erkenntnis vorgelegt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum05.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.
(2)Absatz 2,Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach § 33 Abs. 2 der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Abs. 1 Anwendung.Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Absatz eins, Anwendung.
(3)Absatz 3,§ 32 Abs. 2 findet Anwendung.Paragraph 32, Absatz 2, findet Anwendung.
SchlagworteRechtsmittel, Rückstellungsvergleich, Rückstellungskommission, Rückstellungserkenntnis
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005533
alte DokumentnummerN1195617446S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.