Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Betrieb von Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, insbesondere bei Störungen oder Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. Sie legt fest, wie Anlagenbetreiber in solchen Fällen vorgehen müssen, um die Umweltbelastung zu minimieren.
Was es regelt
- Den konsensgemäßen Betrieb und die Wartung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Das Vorgehen bei Störungen, die zu einer Überschreitung zulässiger Emissionen führen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Weiterbetrieb bei Überschreitung von Emissionsgrenzwerten erlaubt ist.
- Spezielle Regelungen für Zementerzeugungsanlagen bei Überschreitung des Quecksilber-Jahresmittelwerts.
Wen es betrifft
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die für die Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Eckpunkte
- Der Anlageninhaber muss für den konsensgemäßen Betrieb, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Wartung sorgen.
- Bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwerts muss die Abfallzufuhr so schnell wie möglich vermindert oder eingestellt und die Behörde unverzüglich informiert werden.
- Ein Weiterbetrieb bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwerts ist unter bestimmten Bedingungen für maximal 4 Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr erlaubt, wenn der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird und andere Grenzwerte eingehalten werden.
- Für Zementerzeugungsanlagen gibt es eine einmalige Ausnahme von höchstens einem Kalenderjahr bei Überschreitung des Quecksilber-Jahresmittelwerts, wenn die Überschreitung durch Rohmaterialien bedingt ist und ein Maßnahmenkonzept vorgelegt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.01.2016
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text4. AbschnittAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofernWird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
1.Ziffer eins
der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
2.Ziffer 2
die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
3.Ziffer 3
die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
(3a)Absatz 3 a,Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Abs. 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Absatz 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.
(4)Absatz 4,Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40151135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.