Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt grenzüberschreitende Konsultationen und Umweltprüfungen im Zusammenhang mit Bundes-Abfallwirtschaftsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten haben könnten. Es stellt sicher, dass betroffene Mitgliedstaaten und deren Öffentlichkeit in den Prozess einbezogen werden.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Umweltberichten und Entwürfen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen an andere EU-Mitgliedstaaten.
- Die Einräumung von Fristen für die Teilnahme an Umweltprüfungen und die Abgabe von Stellungnahmen durch andere Mitgliedstaaten.
- Die Durchführung von Konsultationen über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen und Maßnahmen zur deren Vermeidung oder Verminderung.
- Die Einbeziehung von Landeshauptmännern und der Öffentlichkeit in Österreich, wenn ein Abfallwirtschaftsplan eines anderen Mitgliedstaates Auswirkungen auf Österreich haben könnte.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Umwelt von einem Bundes-Abfallwirtschaftsplan betroffen sein könnte.
- Die Öffentlichkeit und Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten und in Österreich.
Eckpunkte
- Der Umweltbericht und der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans müssen dem betroffenen Mitgliedstaat spätestens bei Bekanntmachung übermittelt werden.
- Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, um mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will.
- Konsultationen über grenzüberschreitende Auswirkungen und Vermeidungsmaßnahmen sind durchzuführen, falls erforderlich.
- Der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8bParagraph 8 b
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGrenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer eins
die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2.Ziffer 2
ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2)Absatz 2,Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln.Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.
SchlagworteGesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060741
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.