Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt grenzüberschreitende Konsultationen und Umweltprüfungen im Zusammenhang mit Bundes-Abfallwirtschaftsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten haben könnten. Es stellt sicher, dass betroffene Mitgliedstaaten und deren Öffentlichkeit in den Prozess einbezogen werden.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Umweltberichten und Entwürfen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen an andere EU-Mitgliedstaaten.
- Die Einräumung von Fristen für die Teilnahme an Umweltprüfungen und die Abgabe von Stellungnahmen durch andere Mitgliedstaaten.
- Die Durchführung von Konsultationen über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen und Maßnahmen zur deren Vermeidung oder Verminderung.
- Die Einbeziehung von Landeshauptmännern und der Öffentlichkeit in Österreich, wenn ein Abfallwirtschaftsplan eines anderen Mitgliedstaates Auswirkungen auf Österreich haben könnte.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Umwelt von einem Bundes-Abfallwirtschaftsplan betroffen sein könnte.
- Die Öffentlichkeit und Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten und in Österreich.
Eckpunkte
- Der Umweltbericht und der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans müssen dem betroffenen Mitgliedstaat spätestens bei Bekanntmachung übermittelt werden.
- Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, um mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will.
- Konsultationen über grenzüberschreitende Auswirkungen und Vermeidungsmaßnahmen sind durchzuführen, falls erforderlich.
- Der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8bParagraph 8 b Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGrenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung§ 8b.Paragraph 8 b,