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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen. Es legt fest, welche Arten von Handlungen darunterfallen und welche Ermittlungsmittel eingesetzt werden können.

Was es regelt

  • Die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen.
  • Die Definition von "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen", einschließlich Schmuggel, Korruption und Geldwäsche.
  • Die Definition von "Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt" und "Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt".
  • Die Definition von "Ermittlungsmitteln" und "Rechtshilfeersuchen".

Wen es betrifft

  • Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
  • Die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Eckpunkte

  • "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen" umfassen Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen.
  • "Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt" und "Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt" sind unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren.
  • "Ermittlungsmittel" umfassen die Vernehmung von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.
  • "Rechtshilfeersuchen" ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)Artikel 2Artikel 15Artikel 16Artikel 25Artikel 35Artikel 43

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die

sammenarbeit

r Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am

  1. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem
  2. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird

einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am

  1. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem
  2. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird

einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextVEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS ABKOMMEN ÜBER DIE

SAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS

R BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN, DIE IHRE FINANZIELLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGEN Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:

Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe a Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3. Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon

verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr). Der Ausdruck „Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig davon

verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Artikel 15

Absatz 2 Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung *) von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.

Artikel 16

Absatz 2 Unterabsatz 2 Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen

stellen und Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen.

Artikel 25

Absatz 2 Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Artikel 35

Absatz 1 Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei

verstehen.

Artikel 43

Die Europäische Kommission wird spätestens

m Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet. ________________________ *) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Einvernahme“.

letzt aktualisiert am16.05.2018 Gesetzesnummer20010185 DokumentnummerNOR40201393

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.