Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen. Es legt fest, welche Arten von Handlungen darunterfallen und welche Ermittlungsmittel eingesetzt werden können.
Was es regelt
- Die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen.
- Die Definition von "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen", einschließlich Schmuggel, Korruption und Geldwäsche.
- Die Definition von "Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt" und "Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt".
- Die Definition von "Ermittlungsmitteln" und "Rechtshilfeersuchen".
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Eckpunkte
- "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen" umfassen Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen.
- "Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt" und "Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt" sind unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren.
- "Ermittlungsmittel" umfassen die Vernehmung von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.
- "Rechtshilfeersuchen" ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextVEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS
UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS
ZUR BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN, DIE IHRE FINANZIELLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGEN
Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:
Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.
Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Der Ausdruck „Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Zu Artikel 15 Absatz 2
Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung *) von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.
Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Zu Artikel 25 Absatz 2
Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.
Zu Artikel 35 Absatz 1
Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.
Zu Artikel 43
Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.
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*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Einvernahme“.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201393
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.