Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die für den internationalen Warentransport eingesetzt werden, um diesen zu fördern. Es legt fest, wie solche Fahrzeuge in den beteiligten Ländern steuerlich behandelt werden.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Straßenfahrzeugen im internationalen Warentransport.
- Die Förderung des internationalen Warentransports auf der Straße.
- Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten bezüglich der Besteuerung.
- Spezifische Vorbehalte und Erklärungen einzelner Vertragsparteien zum Abkommen.
Wen es betrifft
- Länder, die das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, wie Dänemark, Finnland, Ghana, Irland, Jugoslawien, Kuba, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Tschechoslowakei und das Vereinigte Königreich.
- Betreiber von Straßenfahrzeugen, die internationale Warentransporte zwischen diesen Ländern durchführen.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 29.08.1962 für Österreich in Kraft getreten.
- Einige Länder haben Vorbehalte zu bestimmten Artikeln des Abkommens gemacht, z.B. Kuba, Marokko, Polen und die Tschechoslowakei zu Artikel 9 oder 10.
- Marokko behält sich vor, dass Fahrzeuge, deren Start- und Zielpunkt in Marokko liegen, keine Privilegien gemäß dem Abkommen genießen.
- Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 270/1962Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum29.08.1962
Unterzeichnungsdatum14.12.1956
Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN WARENBEFÖRDERUNG DIENEN
StF: BGBl. Nr. 270/1962
ÄnderungBGBl. Nr. 294/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 106/1963 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 282/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 196/1968 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 397/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 200/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 701/1986 (K – Geltungsbereich)
SprachenEnglisch, Französisch
Vertragsparteien*Dänemark 196/1968 *Finnland 196/1968 *Ghana 106/1963 *Irland 270/1962 *Jugoslawien 270/1962 *Kuba 282/1966 *Luxemburg 282/1966 *Marokko 106/1963 *Niederlande 701/1986 *Norwegen 270/1962 *Polen 397/1969 *Schweden 270/1962 *Tschechoslowakei 294/1962 *Vereinigtes Königreich 397/1969, 200/1970*Dänemark 196 aus 1968, *Finnland 196 aus 1968, *Ghana 106 aus 1963, *Irland 270 aus 1962, *Jugoslawien 270 aus 1962, *Kuba 282 aus 1966, *Luxemburg 282 aus 1966, *Marokko 106 aus 1963, *Niederlande 701 aus 1986, *Norwegen 270 aus 1962, *Polen 397 aus 1969, *Schweden 270 aus 1962, *Tschechoslowakei 294 aus 1962, *Vereinigtes Königreich 397 aus 1969,, 200/1970
Sonstige TextteileDer Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten:…
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.
Ratifikationstext(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 200/1970)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1970,)Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August 1962 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen:
Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.
KubaDie Beitrittsurkunde Kubas enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen.”
MarokkoDie Beitrittsurkunde Marokkos enthält den Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2, daß der Beförderung dienende Fahrzeuge, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in marokkanischem Gebiet gelegen sind, nicht die gemäß dem Abkommen gewährten Privilegien genießen.
PolenFerner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunde mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.
TschechoslowakeiDie Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zum Abkommen gemäß des Artikels 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch den Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.
Vereinigtes KönigreichNach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Feber 1970 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausdehnt.
Präambel/PromulgationsklauselDIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die internationale Warenbeförderung auf der Straße zu fördern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
AnmerkungVorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.7.1970 eingearbeitet.
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am04.08.2023
Gesetzesnummer10011357
DokumentnummerNOR11011622
alte DokumentnummerN9196213820T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.