Kurz gesagt
Dieser Artikel regelt das Schiedsverfahren für Streitigkeiten über deutsche Auslandsschulden, insbesondere die Zusammensetzung und das Vorgehen eines Schiedsgerichts. Es legt fest, welche Parteien an solchen Verfahren teilnehmen dürfen und wie die Schiedsrichter ernannt werden.
Was es regelt
- Die Teilnahmeberechtigung an Schiedsverfahren für Streitigkeiten gemäß Anlage I Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) dieses Abkommens.
- Die Zusammensetzung eines Schiedsgerichts, das aus drei Mitgliedern besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
- Die Fristen und Verfahren für die Ernennung der Schiedsrichter und des Obmanns.
- Die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts und die Verbindlichkeit seiner Entscheidungen.
Wen es betrifft
- Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Gläubigervertretungen), die von Regierungen als Vertreter anerkannt sind.
- Schuldner.
Eckpunkte
- Nur anerkannte Gläubigervertretungen und Schuldner können Parteien in diesen Schiedsverfahren sein.
- Ein Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: je einem vom Schuldner und der Gläubigervertretung ernannten Mitglied, und einem Obmann, der von diesen beiden gewählt wird.
- Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines Staates besitzen, in dem eine beteiligte Gläubigervertretung gebildet ist.
- Wenn ein Schiedsrichter nicht innerhalb von 90 Tagen ernannt wird oder sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Obmann einigen, kann die Internationale Handelskammer die Ernennung vornehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 29Artikel 29
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 29Schiedsverfahren nach Anlage ISchiedsverfahren nach Anlage römisch eins1.Ziffer eins An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders` Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen“ bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage römisch eins dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders` Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen“ bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2.Ziffer 2 Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:
a)Litera a
einem Mitglied, das vom Schuldner zu ernennen ist;
b)Litera b
einem Mitglied, das von der betreffenden Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder, wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt sind, von diesen gemeinsam;
c)Litera c
einem dritten Mitglied als Obmann, das von den gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern zu wählen ist. Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Staates besitzen, in dem eine als Partei an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung gebildet ist.
3.Ziffer 3 Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.
4.Ziffer 4 Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c) dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.
5.Ziffer 5 Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
6.Ziffer 6 Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
7.Ziffer 7 Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage römisch eins dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055300
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.