Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einführung eines Pfandsystems für bestimmte Einweggetränkeverpackungen, um Sammel- und Recyclingziele zu erreichen. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, ab dem 1. Jänner 2025 ein Pfand einzuheben.

Was es regelt

  • Die Pflicht zur Einhebung eines Pfands für Einweggetränkeverpackungen.
  • Die Einrichtung einer nicht auf Gewinn gerichteten koordinierenden zentralen Stelle.
  • Die Verwendung eines Teils der Produzentenbeiträge und nicht ausgezahlten Pfandbeträge für Abfallvermeidungsprojekte.
  • Die Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, nähere Bestimmungen zum Pfandsystem festzulegen.

Wen es betrifft

  • Primärverpflichtete gemäß § 13g des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
  • Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete von Einweggetränkeverpackungen.

Eckpunkte

  • Ab 1. Jänner 2025 muss ein Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall eingehoben werden.
  • Das Pfand gilt für Verpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 l bis maximal 3 l.
  • Eine zentrale Stelle in Form einer GmbH muss eingerichtet werden, die einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium hat.
  • 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeträge müssen für Abfallvermeidungsprojekte verwendet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14cParagraph 14 c Inkrafttretensdatum18.07.2024 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPfand für Einweggetränkeverpackungen§ 14c.Paragraph 14 c,

(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab
  1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, verpflichtet ab
  2. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle (zentrale Stelle) und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.
(2a)Absatz 2 a,Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.Die gemäß Absatz 2, eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen. SchlagworteSammelziel, Materialfluss, Geschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263165

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.