Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Sicherheitsleistungen sowie die notwendigen Unterlagen für den Transport und die Zollanmeldung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es stellt sicher, dass Abfälle ordnungsgemäß behandelt und transportiert werden, insbesondere bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Freigabe von Sicherheitsleistungen bei der Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.
- Welche Dokumente bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen mitzuführen sind.
- Die Rolle dieser Dokumente bei der Zollanmeldung für die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
- Das Vorgehen der Zollstellen, wenn Dokumente fehlen oder Bedenken bezüglich der Abfalleigenschaft bestehen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen (importieren oder exportieren).
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Zollstellen.
Eckpunkte
- Eine Sicherheitsleistung für Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung wird nur freigegeben, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen haben und der Bundesminister die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten hat.
- Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen müssen eine Abschrift des Notifizierungsformulars, das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die Bewilligung gemäß § 69 und weitere ausländische Bewilligungen mitgeführt werden.
- Diese Dokumente sind bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union für die Zollanmeldung erforderlich.
- Fehlen diese Unterlagen und bestehen Bedenken, muss die Zollstelle ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) veranlassen, es sei denn, die Ware wird sofort ins Ausland zurückgebracht.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum30.04.2016 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextFreigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung§ 70.Paragraph 70,
- 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom
- 2000, S
- Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 62, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom
- 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700 aus 2000,, ABl. Nr. L 311 vom
- 2000, S
- Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. SchlagworteNotifizierungsformular Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126511