Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Sicherheitsleistungen sowie die notwendigen Unterlagen für den Transport und die Zollanmeldung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es stellt sicher, dass Abfälle ordnungsgemäß behandelt und transportiert werden, insbesondere bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Freigabe von Sicherheitsleistungen bei der Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.
- Welche Dokumente bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen mitzuführen sind.
- Die Rolle dieser Dokumente bei der Zollanmeldung für die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
- Das Vorgehen der Zollstellen, wenn Dokumente fehlen oder Bedenken bezüglich der Abfalleigenschaft bestehen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen (importieren oder exportieren).
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Zollstellen.
Eckpunkte
- Eine Sicherheitsleistung für Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung wird nur freigegeben, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen haben und der Bundesminister die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten hat.
- Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen müssen eine Abschrift des Notifizierungsformulars, das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die Bewilligung gemäß § 69 und weitere ausländische Bewilligungen mitgeführt werden.
- Diese Dokumente sind bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union für die Zollanmeldung erforderlich.
- Fehlen diese Unterlagen und bestehen Bedenken, muss die Zollstelle ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) veranlassen, es sei denn, die Ware wird sofort ins Ausland zurückgebracht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum30.04.2016
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFreigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:
1.Ziffer eins
Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.
2.Ziffer 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Artikel 15, Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.
3.Ziffer 3
Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt,es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.
(3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 62, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700 aus 2000,, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
SchlagworteNotifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126511
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.